Ratgeber
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft stellt Erben vor komplexe steuerliche und rechtliche Herausforderungen – besonders wenn Immobilien im Nachlass enthalten sind. Eine frühzeitige Planung sowie professionelle Beratung sind entscheidend, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und eine reibungslose Übertragung zu ermöglichen.
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Solange die Erbteilung nicht abgeschlossen ist, verwalten die Erben die Nachlasswerte gemeinsam. Die Aufteilung kann entweder einvernehmlich oder – falls Uneinigkeit besteht – durch eingerichtliches Verfahren geregelt werden.
Bei Immobilien gibt es drei Hauptoptionen:
Entscheidet sich ein Erbe dazu, eine Immobilie zu übernehmen, ist die Übertragung in der Regel steuerneutral. Das bedeutet:
Falls der Erbe die Immobilie später verkauft, wird die Grundstückgewinnsteuer auf Basis des ursprünglichen Erwerbswerts berechnet. Ein längerer Besitzzeitraum kann sich dabei steuerlich positiv auswirken, da viele Kantone die Steuerlast bei langjährigem Halten reduzieren.
Übernimmt ein Erbe die Immobilie, muss er in der Regel die anderen Erben auszahlen. Diese Zahlung ist für die Empfänger steuerfrei, allerdings kann der übernehmende Erbe sie nicht als Anschaffungskosten geltend machen.
Bestehende Hypotheken können mit der Immobilie übernommen werden. Dabei ist wichtig zu wissen:
Um steuerliche Belastungen zu minimieren, empfehlen sich folgende Massnahmen:
Die Übernahme einer Immobilie aus einer Erbengemeinschaft kann steuerneutral erfolgen, wenn sie im Rahmen der Erbteilung stattfindet. Wer sich für diesen Weg entscheidet, sollte sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein – besonders im Hinblick auf einen späteren Verkauf. Eine fundierte Beratung hilft dabei, finanzielle und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
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